NEWS

Was gibt es Neues bei der IVw Groß-Gerau GmbH

Einführung der hybriden Eigentümerversammlungle ETV)

2025: Immer mehr Eigentümer haben Ihr Zuhause im Ausland entdeckt. Andere haben möglicherweise Hindernisse, eine Eigentümerversammlung zu besuchen. Wir schaffen die Lösung der hybriden Eigentümer-Versammlung, die es ermöglicht gleichzeitig eine traditionelle ETV verbunden mit einer Online-ETV zu verbinden, damit diejenigen, die nicht anwesend sind, auch Ihre Stimmanteile zur Geltung bringen können.

Personalzuwachs

2025: Wir freuen uns, unsere neue Mitarbeiterin begrüßen zu dürfen. Unser Team wird verstärkt mit viel Sach- und Fachkompetenz gebündelt mit langjähriger Berufserfahrung.

Zahlen - Daten

2024: Wir haben weiter unsere Marktposition ausgebaut. Wir verwalten ca. 800 Einheiten (Stand Nov.2024). Die Digitalisierung haben wir intensiviert. Unnötige Aktenberge werden dezimiert. Wir haben den Umsatz um ca. 30 Prozent erhöht.

Wort-/Bildmarke IVw Groß-Gerau GmbH

die angemeldete Wort-/Bildmarke "IVw Groß-Gerau GmbH" samt Logo ist beim Patentamt in München mit der
Nr. 30 2024 102 300 eingetragen worden.
Tag der Anmeldung: 06.02.2024
Tag der Eintragung: 13.05.2024

VDIV Mitgliedschaft

Wir haben den Antrag zur Mitgliedschaft beim des VDIV gestellt. Ziel ist es, Sie umfänglich rechtssicher zu beraten.

Wir haben unser Team verstärkt

Wir freuen uns, mit unserem neuen Kollegen Max Treuer für Sie unsere Leistungsfähigkeit zu steigerrn

Veränderung in der Geschäftsführung und Inhaberschaft

Michael Funk und Tim Funk sind nun nicht mehr Geschäftsführer. Vertreten wird die heutige IVw Groß-Gerau GmbH durch Mariola Rawska. Funks haben auch die Anteile an den schon seit 2022 agierenden Prozessoptimierer G. Mader abgegeben, damit sich Funks wieder auf Ihr Kerngeschäft kümmern können.

Logo und Gesellschaft

Das oben abgebildete Logo ist eine Marke der Funk Immobilien-Verwaltung GmbH. Dieses Logo wird zukünftig das Firmenlogo sein. Der Name wird sich ebenso ändern.

Wir sind Umwelt schonend!

Die meisten Formulare können Sie bei uns in unserer IVw Groß-Gerau-APP "ONLINE" ausfüllen. Gegenüber dem Jahresanfang haben wir unseren Papierverbrauch um 2/3 gesenkt. Ein Erfolg für die Umwelt. Sie erhalten diese in Android und in Apple. Alternativ können Sie einfach mit Ihrem Smartphone einen Browser aufrufen und die Homepage aufrufen.

Abteilungsorientierte E-Mail-Adressen eingerichtet

Um auf zukünftige organisatorische Herausforderungen besser vorbereitet zu sein, haben wir die eMail-Adressen entsprechend unserer Abteilungen verändert. Dies führt dazu, dass Sie sich bei Personalerweiterungen keine neuen Adressen merken müssen.
https://www.ivwgg.de/ansprechpartner

IVw Groß-Gerau GmbH App - Android - Apple - Webbrowser

Wir haben eine App, die für mobile Endgeräte optimiert ist. Hier stehen auch Funktionen zur Verfügung, die die Kommunikation vereinfachen. Die App steht als Native App in Android und Apple zur Verfügung, sowie als Progessive App über den Webbrowser.

Neue Rufnummer und Notrufnummer

seit dem 01.06.2023 hat sich die Rufnummer geändert. Jetzt sind wir unter 0800 988 6226 für Sie erreichbar. Außerhalb der Öffnungszeiten dient diese Rufnummer als Notrufnummer. Nach Eingang der Mail setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.

Welchen Stellenwert hat bei uns die Digitalisierung!

Prozesse müssen immer mehr automatisiert werden. Notwendig wird dies, um in der Gesellschaft eine höhere Akzeptanz zu haben. Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit ist ein weiterer Hauptgrund hierfür.

Was passiert in Sachen Digitalisierung?

Wir haben CASAVI ebabliert und es ist eine eigene APP zur Kommunikation mit den beteiligten Parteien in Entwicklung.

Was bedeutet für die Funk Immobilien-Verwaltung Datensicherheit?

Es ist uns wichtig, die Daten unserer Kunden und der beteiligten Parteien in Sicherheit gespeichert werden. Die DSVGO werden wir einhalten und Prozesse installieren, die keine anderen Möglichkeiten mehr zulassen.

Übermittlung der Daten direkt an den Steuerberater

Im Zuge der Digitalisierung erfüllen wir die gesetzlichen Bedingungen, mit dem Steuerberater gemäß DSVGO und den Verordnungen der Finanzverwaltung einen sicheren Austausch zu gestalten.
Der Gesetzgeber achtet die Übermittlung per Mail als nicht rechtskonform

Was gibt es Neues für Eigentümer

Der CO2-Preis steigt, die Energiepreisbremse fällt weg, das neue Gebäudeenergiegesetz tritt in Kraft: 2024 bringt für Immobilieneigentümer und auch Mieter einige Änderungen

Vor lauter Haushaltsstreit der Bundesregierung dürfte an manchen Immobilieneigentümern vorbeigegangen sein, dass kommendes Jahr wichtige Änderungen für sie anstehen. Denn dann tritt das viel besprochene Gebäudeenergiegesetz (GEG) in aktualisierter Form in Kraft. Es gilt ab dem 1. Januar und bringt unter anderem Vorschriften für neue Heizungen mit sich. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Neuer CO2-Preis

Immobilienbesitzerinnen, die mit Gas oder Öl heizen, müssen ab 1. Januar 2024 tiefer in die Tasche greifen, denn dann steigt der CO2-Preis um 15 Euro auf 45 Euro pro Tonne ausgestoßenem CO2 – und damit um fünf Euro mehr als von der Ampelregierung ursprünglich angedacht. Im Zuge der Haushaltsdebatte passte die Koalition den Preis nach oben an.

Seit Anfang 2023 teilen sich Vermieterinnen und Mieter diese CO2-Abgabe. Wer jetzt also die Betriebskostenabrechnung für das abgelaufene Jahr macht, muss die Regelung erstmals berücksichtigen. Wie hoch der Anteil der Vermieter ist, hängt vom Effizienzgrad des Gebäudes ab und kann mit dem Online-Rechner des Bundeswirtschaftsministeriums berechnet werden. Wer ein sehr schlecht gedämmtes Gebäude vermietet, muss unter Umständen bis zu 95 Prozent der CO2-Kosten tragen.

Energiepreisbremse läuft aus

Ab dem 1. März kehrt die Mehrwertsteuer auf Gas zu ihrem ursprünglichen Prozentsatz von 19 Prozent zurück. Zudem laufen die staatlichen Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom zum 31. Dezember 2023 aus. Dass die staatlichen Entlastungen entfallen, dürfte an der ein oder anderen Stelle für höhere Nebenkosten sorgen. Für 2024 ist so aber zumindest die Abrechnung für Vermieter wieder deutlich einfacher.

Die staatlichen Entlastungen für Gas und Fernwärme für den Abrechnungszeitraum bis Ende 2023 müssen Eigentümerinnen nämlich in der Betriebsabrechnung berücksichtigen: Sie sind verpflichtet, diese an die Mieter weiterzugeben. Dasselbe gilt für den Dezember-Abschlag aus dem Jahr 2022. Diesen übernahm der Bund vollständig für Gas- und Fernwärmekundinnen. Auch diese Entlastung müssen Vermieterinnen an ihre Mieter weitergeben. Vorausgesetzt natürlich, die Versorgung mit Gas oder Fernwärme ist Teil des Mietvertrags.

Gebäudeenergiegesetz: Förderung und Geschwindigkeitsbonus

Ab dem 1. Januar dürfen nur noch Heizungen eingebaut werden, die zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. In Neubaugebieten gilt das ab sofort. Außerhalb von Neubaugebieten ist noch so lange Zeit, bis die kommunale Wärmeplanung vorliegt – spätestens ab Mitte 2026 in Großstädten und ab Mitte 2028 in Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern ist die GEG-Vorgabe verpflichtend.
Ganz schön was los: Solche Szenen dürften sich in den kommenden Jahren in vielen Wohnvierteln abspielen
Der Plan für Ihr Haus Die Heiz-Falle: Was Immobilienbesitzer jetzt tun sollten
Wärmepumpe oder Gas? Der Heizungsstreit hat Deutschland tief verunsichert. Ratlose Immobilienbesitzer fragen sich, wie sie künftig ihr Zuhause warmbekommen. Ein Leitfaden

Wichtig: Bestehende Heizungsanlagen sind von den aktuellen Vorschriften nicht betroffen. Auch wenn sie kaputt gehen, aber repariert werden können, ist kein Heizungstausch vorgeschrieben, erklärt Martin Brandis, Energieexperte bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale. Er empfiehlt: „Wer eine Heizung hat, die sich ihrem Lebensende nähert, sollte sich frühzeitig über Alternativen informieren.”

Im Rahmen der Bundesförderungen für den Heizungstausch gibt es nämlich auch einen Klima-Geschwindigkeitsbonus: Wer im Eigenheim früher als gesetzlich vorgeschrieben eine alte fossile Heizung austauscht, bekommt eine Förderung über 20 Prozent der Investitionskosten. Momentan werden allerdings keine Förderanträge angenommen oder genehmigt – laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist das Programm pausiert, solange die Folgen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 geprüft werden. Energieexperte Brandis rechnet allerdings damit, dass es Ende Februar wieder anlaufen wird.

Theoretisch ist es sogar möglich, zwischen Anfang 2024 und dem Moment, an dem die Wärmeplanung der Stadt greift, noch eine neue Gas- oder Ölheizung einzubauen. Wer das tun will, muss sich im Zuge der GEG-Novelle beraten lassen. „Gasheizungen, die ab 2024 neu eingebaut werden, müssen ab 2029 auch zu mindestens 15 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Ob das überhaupt möglich sein wird, ist unsicher,” sagt Brandis. „Außerdem steigen die Emissionskosten für Gas und Öl. In den allermeisten Fällen wird es sinnvoller sein, eine andere Heizungsart zu wählen.“

Heizungsgesetz 2024: Das müssen Hausbesitzer jetzt wissen

Das Heizungsgesetz 2024 kommt. Der Einbau einer neuen Heizung wird damit geregelt. Was Hausbesitzer jetzt schon wissen müssen.
Heizungsgesetz 2024 – einfach erklärt:

Heizungsgesetz 2024 verabschiedet
Wie sieht das neue Heizungsgesetz aus?
Heizungsgesetz 2024 hängt von Kommunen ab
Kommunale Wärmeplanung – was ist das?
Das Heizungsgesetz 2024 und die Kosten

Offene Fragen zum Heizungsgesetz 2024

Heizungsgesetz 2024 von Bundestag verabschiedet

Die Reform des Gebäudeenergiegesetzes, das auch über den Austausch alter Heizungen bestimmt, wurde am 8. September 2023 vom Bundestag verabschiedet. Das Heizungsgesetz 2024 schütze die Verbraucher vor hohen Energiepreisen und sorge dafür, dass die Kommunen und die Verbände mitgenommen werden, heißt es aus Berlin.

Vor der parlamentarischen Sommerpause war das umstrittene Gesetz vom Bundesverfassungsgericht gestoppt worden. Nun muss das Heizungsgesetz 2024 noch vom Bundesrat verabschiedet werden – eine Zustimmung gilt als wahrscheinlich.

Es ist viel vom Heizungsgesetz 2024 oder Wärmegesetz die Rede. Wobei es sich korrekterweise um eine Änderung und Ergänzung des bereits bestehenden Gebäudeenergiegesetz GEG handelt.

Die Gesetzesvorlage hat es nach langem politischem Streit in den Bundestag geschafft – aber nur, weil es jetzt an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt werden soll.
Ist das neue Heizungsgesetz schon durch?

Viele Hausbesitzer und Renovierer fragen sich: Wann wird über das neue Heizungsgesetz abgestimmt? Am 8. September wurde das Heizungsgesetz 2024 im Bundestag verabschiedet.
Wie geht es mit dem Heizungsgesetz 2024 weiter?

Das Bundesverfassungsgericht stoppte die für 7. Juli 2023 geplante Verabschiedung des Heizungsgesetzes per Eilverfahren. Grund war das mangelhafte parlamentarische Verfahren, nicht inhaltliche Bedenken. Aber wegen maximal verkürzter Beratungen könnten konzeptionelle Schwächen nicht aufgezeigt und geändert werden, heißt es dazu aus Karlsruhe.

Die Ampelkoaltion verabschiedete das Heizungsgesetz daraufhin nicht mehr wie ursprünglich geplant vor der Sommerpause. Eine angedachte Sondersitzung im Bundestag fand nicht statt. Damit verschob sich die Abstimmung über das neue Heizungsgesetz 2024 im Parlament auf September 2023.
Gebäudeenergiegesetz: Darauf müssen Bauherren beim Einbau von Heizungen achten

Der Wechsel hin zu einer klimafreundlicheren Wärmeversorgung muss auch im Wohnbereich gelingen. Viele Hauseigentümer sind jedoch ratlos und fragen sich, wie sie auf das Heizungsgesetz 2024 reagieren sollen.

Basierend auf Daten des Immobilienverbands Deutschland IVD geben wir eine Übersicht, was künftig gelten soll. Welche Fristen sind zu beachten? Und welche Handlungsmöglichkeiten ergeben sich daraus für Hauseigentümer hinsichtlich ihrer Heizung?
Was gilt für bestehende Heizungen und noch bis Ende 2023 neu eingebaute Heizungen?

Eine Heizungsanlage, die bereits im Haus im Einsatz ist oder noch bis Ende 2023 eingebaut wird, kann bis zum 31. Dezember 2044 betrieben und auch repariert werden. Dieser Bestandsschutz bedeutet:

Ausnahme: Wenn die Heizungsanlage vorher ausgetauscht werden muss, weil sie nicht mehr repariert werden kann.
Sollte die Heizungsanlage kein Brennwert- oder Niedertemperaturkessel sein, endet die Betriebsdauer nach längstens 30 Jahren nach Einbau.

Der Immobilienunternehmerverband sieht daher aktuell keinen Handlungsbedarf für Hauseigentümer, wenn die Heizung absehbar noch einige Jahre betriebsfähig ist.
Was gilt für den Einbau einer neuen Heizung ab 2024?

Ab dem 1. Januar 2024 sollen Hauseigentümer dann grundsätzlich verpflichtet sein, nur noch Heizungsanlagen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie einzubauen.

Ausnahme: Wenn noch vor dem 19. April 2023 eine konventionelle Heizung bestellt wurde. Dann kann diese Anlage noch bis zum 18. Oktober 2024 eingebaut werden.

Es gibt weitere Abweichungen, die auch mit der kommunalen Wärmeplanung zu tun haben.

Die kommunale Wärmeplanung wird bald für Städte und Gemeinden Pflicht. Großstädte ab 100.000 Einwohnern sollen ihre Wärmeplanung bis spätestens 1. Juli 2026 vorlegen, alle anderen Kommunen bis zum 1. Juli 2028.
Wird eine Öl- oder Gasheizung vor dem Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung eingebaut, besteht die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien erst ab dem 1. Januar 2029. Der verpflichtende Mindestanteil im Brennstoff an Biomasse (Biogas, Biodiesel, e-Fuels) oder Wasserstoff beträgt dann zunächst 15 Prozent, ab 1. Januar 2035 30 Prozent und ab 1. Januar 2040 60 Prozent.
Nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung dürfen eingebaut werden:
Heizungen mit Pflichtanteil erneuerbarer Energien am Brennstoff von 65 Prozent wie Wärmepumpen, Biomasse wie Holzpellets, reine Stromheizung, Solarthermie, Hybridheizungen, Anschluss an ein Wärmenetz
jegliche Heizung, die aber spätestens nach 10 Hagreb durch Anschluss ans Wärmenetz ersetzt wird.
In jedem Fall darf ab dem 1. Januar 2045 nur noch Biomasse oder Wasserstoff als Brennstoff genutzt werden, keine fossilen Brennstoffe mehr.

Einbau neuer Gasheizungen

Wenn eine Heizung mit Erdgas nach dem 1. Januar 2024 eingebaut wurde und die Wärmeplanung der Kommune ein Wasserstoffgebiet vorsieht, dann kann diese Heizung längstens bis 1. Januar 2045 betrieben werden. Vorausgesetzt, sie wird bis dahin komplett auf Wasserstoff umgestellt.

Wenn die Umstellung von Erdgas auf Wasserstoff scheitert oder die Kommune kein Wasserstoffgebiet ausweist oder der Umstellungsfahrplan des Gaslieferanten nicht genehmigt wird, dann muss in allen diesen Fällen innerhalb von drei Jahren die Heizungsanlage die Vorgabe erfüllen, zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben zu sein.
Gut zu wissen

Ab dem 1. Januar 2024 kann eine Heizungsanlage jeder Art eingebaut werden, auch wenn eine kommunale Wärmeplanung bereits vorliegt. Voraussetzung für den Einbau ist, dass die Heizungsanlage spätestens nach zehn Jahren durch den Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt wird. Als Nachweis muss vom Hauseigentümer bei Einbau der Heizung ein Vertrag über die Belieferung durch ein Wärmenetz vorgelegt werden.
Wie wird der Einbau klimafreundlicher Heizungen gefördert?

Für den Einbau einer neuen klimafreundlichen Heizungsanlage können Hausbesitzer künftig 30 Prozent Förderung beantragen.

Weitere 20 Prozent Förderung erhalten Hauseigentümer, die vorzeitig in eine neue Heizung investieren, obwohl sie dazu noch nicht verpflichtet sind (Speed-Bonus). Das gilt nur für selbstgenutzte Immobilien.
Weitere 30 Prozent Förderung erhalten Hauseigentümer bei einem Jahreseinkommen unter 40.000 Euro und einer selbstgenutzten Immobilie.
In Summe ist die Förderung bei maximal 70 % gedeckelt. Die Fördersumme beispielsweise für ein Einfamilienhaus ist auf maximal 30.000 Euro begrenzt.

Wie sieht das neue Heizungsgesetz aus?
Pflicht zunächst nur für den Neubau

Die Pflicht zum Einbau von Heizungen – die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden – gilt zunächst nur für Neubauten.

Im Bestand dürfen bis Ende Juni 2026 bzw. Ende Juni 2028 weiter Heizungen eingebaut werden, die die Anforderungen des Heizungsgesetzes nicht erfüllen. Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel kaputt ist, soll es eine Übergangsfrist geben – das soll auch bei geplanten Heizungstauschen gelten.

Während der Übergangsfrist von fünf Jahren können Heizungsanlagen eingebaut, aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Anforderungen von 65 Prozent erneuerbare Energien erfüllen. Nach Ablauf der Frist sollen dann vor Ort kommunale Wärmeplanungen vorliegen, auf deren Basis sich die Hausbesitzer für eine passende klimafreundliche Heizung entscheiden sollen.
Holz und Pellets

Heizungen, die mit Holz und Pellets betrieben werden, erfüllen die 65-Prozent-Vorgabe. Damit bleibt das Heizen mit Holz und Pellets vorerst erlaubt.
Förderung

Der Besitzer eines Einfamilienhauses kann für den Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung bis zu 30.000 Euro der Gesamtrechnung für die Förderung geltend machen. Und zwar zu höchstens 70 Prozent. Die staatliche Förderung beträgt maximal 21.000 Euro für einen Heizungsumbau. Diese Deckelung wird u.a. vom Bauherren-Schutzbund kritisiert, weil beispielsweise bei der Installation einer Wärmepumpe, die Grundwasser oder das Erdreich als Energiequelle nutzt, die Investitionskosten über 30.000 Euro liegen werden. Diese Art der Wärmepumpe ist aber besonders effizient und zeichnet sich durch geringe Betriebskosten aus.

Auch bei der Umstellung eines Altbaus auf eine Luft/Wasser-Wärmepumpe können 30.000 Euro Investitionssumme schnell überschritten sein, wenn etwa neue, wärmepumpenoptimierte Heizkörper eingebaut werden müssen.
Ausnahme entfällt

Die ursprünglich geplante Sonderregel für über 80-Jährige wurde gestrichen.
Fachhandwerker überprüft Gasheizung aus.
Noch funktionierende Gasheizungen müssen nicht ausgetauscht werden, sollen aber ab 2029 mit einem Anteil von 15 Prozent grünem Biogas oder Wasserstoff betrieben werden. Dieser Anteil steigt danach immer mehr. Foto: stock.adobe.com/Angelov
Mehr Details zum Heizungsgesetz 2024

Seit 27. Juni 2023 wurden von der Regierung weitere Details beschlossen:
Förderung

Die Förderung einer neuen klimafreundlichen Heizung soll einheitlich bei 30 Prozent der Investitionskosten liegen. Geringverdiener (bis zu 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen) sollen mit weiteren 30 Prozent gefördert werden, also insgesamt 60 Prozent. Jeder, der besonders schnell umsteigt, soll 20 Prozent Bonus erhalten. Kumuliert liegt die maximale Förderung aber bei 70 Prozent. Der Schnell-Umsteige-Bonus sinkt dann von Jahr zu Jahr um einige Pozentpunkte.
Gasheizungen

Noch funktionierende Gasheizungen müssen nicht ausgetauscht werden. Allerdings sollen sie ab 2029 mit einem Anteil von 15 Prozent grünem Biogas oder Wasserstoff betrieben werden. Dieser Anteil steigt in den Jahren danach immer mehr. Ab 2024 muss beim Einbau einer neuen Gasheizung eine Beratung des Hausbesitzers stattfinden, was zukünftige Kosten angeht.
Kommunale Wärmeplanung

Als Leitplanke gilt weiterhin: Das Heizungsgesetz ist an die kommunale Wärmeplanung geknüpft. Sie muss zuerst vorliegen. Das soll bis 2028 überall der Fall sein.
Heizungsgesetz 2024 hängt von Kommunen ab

Die kommunale Wärmeplanung, von der im Heizungsgesetz die Rede ist, müssen viele Städte erst noch erstellen. Solange es sie nicht gibt, gibt es auch für Hausbesitzer und Bauherren keine neuen Regelungen. Auch Gasheizungen, die später auf Wasserstoff umrüstbar sind, dürfen dann noch eingebaut werden.

Wenn es eine kommunale Wärmeplanung vor Ort gibt, müssen neu eingebaute Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Wärmepumpe in einem Garten
Klimaschonende Techniken wie Wärmepumpen spielen bei der Klimawende eine entscheidende Rolle. Foto: stock.adobe.com/Bahiriya
Kommunale Wärmeplanung – was ist das?

Die Idee dahinter ist, im großen Stil Wärme zentral zu erzeugen und an die Gebäude zu verteilen. Das ersetzt die Einzelheizungen in den Gebäuden.

Die Frage ist dann jeweils, wie viele Haushalte an dieses Wärmenetz angeschlossen werden können und welche Energiequellen genutzt werden. Im Augenblick wird Fernwärme noch zu 65 Prozent aus Gas und Kohle erzeugt. In Zukunft sollen das immer mehr klimaschonende Techniken sein wie Wärmepumpen als Großanlagen. Wirtschaftlich lohnt sich dieses System allerdings nur in Ballungsräumen, nicht auf dem Land.

Zuerst einmal sind die Kommunen angehalten, eine Bestandsaufnahme zu machen, die angibt, wie viel Gebäudebestand mit welchem Energieträger geheizt wird. Darauf folgen konkrete Pläne, wie die Gebäudeheizung in Zukunft klimafreundlicher werden kann, z.B. über ein Fernwärmenetz, basierend auf dem Einsatz regenerativer Energien.

Das bedeutet auch eine Änderung des Planungsrechts, denn Solar-, Geothermie- und Biogasaufbereitungsanlagen müssen bevorzugt geplant und genehmigt werden. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern sollten diese kommunale Wärmeplanung bis 2026, kleinere Gemeinden bis 2028 erstellt haben.
Das Heizungsgesetz 2024 und die Kosten

Der Aufbau eines neuen Fernwärmenetzes mit regenerativen Energien erfordert gewaltige Investitionen von Seiten beispielsweise der Stadtwerke.

Und was zahlen die Kunden am Ende? Es fehlt eine bundeseinheitliche systematische Preisaufsicht. Im Moment haben die „Anbieter praktisch unregulierte Monopole“, warnt der Verbraucherverband.
Heizungsgesetz will Hausbesitzer an die Fernwärme bringen

Vorstellen kann man sich solche Pläne wie einen Flächennutzungs- oder Bebauungsplan. Aus einer solchen Karte geht dann hervor, für welches Gebiet ein Wärmenetz geplant ist. Der Anreiz für Hausbesitzer soll sein, statt selbst in eine eigene Wärmepumpe zu investieren, sich ans grüne Wärmenetz der Kommune anzuschließen.

Tipp für Hausbesitzer: Wer demnächst seine Heizung erneuern muss oder möchte, sollte sich bei seiner Gemeinde unbedingt über den Stand der Wärmeplanung informieren.
Offene Fragen zum Heizungsgesetz 2024

Die kommunale Wärmeplanung wird nur für Kommunen über 10.000 Einwohner erstellt. Gelten für viele kleine Gemeinden auf dem Land die Austauschverpflichtungen dann also sofort ab 2024?

Gerade hier gibt es viel unsanierten Baubestand, und gerade hier ist die finanzielle Belastung beim Heizungstausch sehr hoch. Wie sieht es also im Detail aus mit Übergangsfristen, Ausnahmen und Fördergeldern? Hier ist der Entwurf des Heizungsgesetz 2024 bislang noch nicht konkret.

Forderung aus Nebenkosten

Sofern es nicht bereits passiert ist, dürften bei vielen Mieterinnen und Mietern in den nächsten Tagen und Wochen die Nebenkostenabrechnungen für das Vorjahr ins Haus flattern. Aufgrund der 2022 stark gestiegenen Energiepreise könnten hier und da saftige Nachzahlungen warten. Verpassen es Vermieter allerdings, rechtzeitig Bilanz zu ziehen, verpuffen die Forderungen.
Abrechnung muss spätestens alle zwölf Monate kommen

Simone Marustzök vom Deutschen Mieterbund (DMB) weist darauf hin, dass Vermieter spätestens alle zwölf Monate abrechnen müssen. Eine Abrechnungsperiode sei dabei typischerweise das Kalenderjahr. In diesem Fall muss die Abrechnung von 2022 spätestens bis zum 31. Dezember 2023 beim Mieter sein. «Denkbar sind aber auch andere zwölfmonatige Zeitabschnitte», sagt Marustzök - etwa vom 1. Oktober bis 30. September. Dann muss das Vorjahr entsprechend bis zum 30. September des Folgejahres aufgearbeitet sein.
Nachforderungen verfallen, Guthaben nicht

Halten sich Vermieter nicht an diese Frist, können sie im Nachgang auch keine Nachforderung mehr stellen. Eine mögliche Nachzahlung müssen Mieterinnen und Mieter dann also nicht mehr leisten. Es gibt allerdings Ausnahmen: Haben Vermieter die verspätete Abrechnung nicht selbst verschuldet, zum Beispiel weil ein gemeindlicher Gebührenbescheid - etwa zur Grundsteuer - verzögert eingetrudelt ist, dürfen sie laut Gesetz trotzdem abrechnen.

Übrigens: Nur weil ein Vermieter die Frist zur Abrechnung verpasst, entbindet ihn das nicht von seiner grundsätzlichen Pflicht, die Schlussrechnung zu erstellen. Das müsse er trotzdem machen, sagt Marustzök. Immerhin könnte dabei herauskommen, dass die monatlichen Vorauszahlungen der Mieters die tatsächlich angefallenen Kosten übersteigen. Und im Gegensatz zu Nachzahlungsansprüchen kann ein Guthaben nicht verfallen.

Änderungen des GEG

1. Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien: Nach dem GEG müssen neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Obwohl Ihre aktuelle Heizung möglicherweise nicht betroffen ist, sind zukünftige Investitionen notwendig. Planen Sie daher rechtzeitig, wie ein Austausch finanziert werden kann.

2. Koppelung an kommunale Wärmeplanung: Die Verpflichtung zum Austausch fossiler Heizungen wird an die kommunale Wärmeplanung gebunden. Dies bedeutet, dass Städte und Gemeinden bis Mitte 2026 (für größere Kommunen) bzw. Mitte 2028 (für kleinere Gemeinden) Pläne vorlegen müssen, wann und wo Häuser an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden können.

3. Übergangsregelungen: Das GEG sieht großzügige Übergangsregelungen für den Heizungstausch vor. Alte Heizungen dürfen so lange laufen, bis sie nicht mehr repariert werden können. Bei irreparablen Schäden gibt es eine Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren. Bei Gasetagenheizungen sind es sogar 13 Jahre. Falls ein Anschluss an ein komunales Wärmenetz absehbar ist, kann diese Frist auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Für den Übergang darf auch eine gebrauchte, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizung eingebaut werden.

4. Fördersatz von bis zu 70 Prozent: Für den Austausch einer Heizung stellt der Bund umfangreiche Fördermittel bereit. Sie sind auf maximal 70 Prozent und eine Höchstsumme von 21.000 Euro gedeckelt. Künftig soll es eine Grundförderung von 30 Prozent für den Tausch einer alten, fossilen gegen eine neue, klimafreundliche Heizung geben - unabhängig von der Heizform. Wer ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 40.000 Euro hat, bekommt eine zusätzliche Förderung von 30 Prozent. Wer seine alte Heizung austauscht, obwohl er nicht dazu verpflichtet ist, erhält einen zusätzlichen Geschwindigkeitsbonus.

Warum gehen die Heizölpreise nicht runter?

„Heizöl wird nicht mehr billig werden, schon allein wegen der immer höheren CO2-Abgaben“, meint Heizölexperte Bukold. Im Zuge der Energiekrise sind zudem viele Unternehmen auf Öl ausgewichen und haben so die Preise hochgetrieben.

Klimapaket: Was bedeutet es für Mieter und Hausbesitzer?

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/heizen-und-warmwasser/klimapaket-was-bedeutet-es-fuer-mieter-und-hausbesitzer-43806

CO2-Preis treibt die Gaspreisentwicklung

Der Anfangspreis lag bei 25 Euro pro Tonne, und steigt jedes Jahr an. Angesichts der hohen Energiepreise wird der Anstieg des CO2-Preises im Jahr 2023 ausgesetzt. Im Jahr 2024 soll er auf 40 Euro/Tonne steigen. Für das Jahr 2025 ist ein Preis von 50 Euro je Tonne geplant.

NEWS vom Gebäude-Energie-Gesetz

Hier die Veröffentlichung zum Gebäude-Energie-Gesetz:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-gebaeudeenergiegesetz-2184942

Was ändert sich 2023 für Eigentümer?

Private Haushalte zahlen ab März 2023 bis einschließlich April 2024 einen gedeckelten Preis für Gas und Fernwärme und Strom. Der Gaspreis wird auf zwölf Cent pro Kilowattstunde gedeckelt, bei Fernwärme auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Beim Strompreis wurde die Deckelung auf 40 Cent pro Kilowattstunde festgelegt.

Nackt sonnender Vermieter ist kein Grund zur Mietminderung

Ein im Hof nackt sonnender Vermieter stellt keinen Grund für eine Mietminderung dar, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im April 2023 klar.
Ein Vermieter hatte eine Mieterin auf Zahlung rückständiger Miete verklagt. Die Mieterin hatte die Miete gemindert, weil der Vermieter regelmäßig nackt im Hof des Mietshauses sonnte. Die Mieterin empfand dies als unzumutbar.
Das OLG Frankfurt a. M. entschied jedoch in letzter Instanz zu Gunsten des Vermieters, das sein Verhalten zwar Anlass für eine Beanstandung sein könne, jedoch keinen Grund für eine Mietminderung darstellte.
Durch den sich im Hof nackt sonnenden Vermieter würde die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume der Mieterin nicht beeinträchtigt. Das Verhalten des Vermieters stellte nach Ansicht des Gerichts auch keine sittenwidrige Einwirkung dar. Der Ort, an dem der Vermieter sich unbekleidet auf eine Liege legte, war von den Räumen der Mieterin nur dann einsehbar, wenn diese sich weit aus dem Fenster herausbeugte (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 18.04.23, Az. 2 U 43/22).

Kein „Festbetrag“ neben Vorauszahlungen für Nebenkosten

Wenn ein Mieter laut einer mietvertraglichen Klausel neben monatlichen Vorauszahlungen für Nebenkosten auch einen „Festbetrag“ für die Nebenkosten zahlen soll, verstößt dies gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine solche Klausel ist dann wegen ihrer Rechtswidrigkeit unwirksam und der betroffene Mieter zu keiner Zahlung verpflichtet. Dies stellte das Landgericht Konstanz im Januar 2023 klar.
Im vom LG Konstanz entschiedenen Rechtsstreit enthielt der Mietvertrag eine Klausel wonach der Mieter monatlich einen Betrag in Höhe von 175,33 € als Vorauszahlung für die Nebenkosten zahlen sollte.
Zusätzlich sollte er für sonstige Nebenkosten einen monatlichen „Festbetrag“ in Höhe von 118,30 € zahlen. Der Mieter war der Ansicht, dass die Klausel rechtswidrig ist und zahlte den Festbetrag nicht. Der Vermieter reichte eine Zahlungsklage ein.
Ohne Erfolg! Das LG Konstanz entschied zu Gunsten des Mieters, dass die Regelung über den vom Mieter zu zahlenden Festbetrag gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtswidrig sei. Die Regelung verstieß gegen das dort geregelte Transparenzgebot, da ein Mieter mit Pauschalen für Betriebskosten nicht zu rechnen brauche.
Mieter könnten in der Regel davon ausgehen, so das Gericht, dass nur Nebenkosten anfallen über welche der Vermieter jährlich abrechnet (LG Konstanz, Urteil v. 11.01.23, Az. B 61 S 9/22).

Gewerbemietrecht: Trotz enttäuschter Umsatzerwartung keine Vertragsanpassung

rotz enttäuschter Umsatzerwartung kann ein Mieter von Gewerberäumen nicht eine spätere Herabsetzung der vereinbarten Miete verlangen. Eine Änderung der Geschäftsgrundlage liegt zu Gunsten eines betroffenen Mieters, wenn seine erzielten Umsätze deutlich hinter seinen Erwartungen zurückbleiben, nicht vor.
Dies stellte das Landgericht Trier im Januar 2023 klar.
Der betroffene Mieter war als Schilderpräger tätig und hatte 2018 zur Herstellung von Kfz-Kennzeichen einen Mietvertrag über die hier gegenständlichen Gewerberäume abgeschlossen. Die Mieträume befanden sich im selben Gebäude wie die örtliche Kfz-Zulassungsstelle.
Wegen der COVID-19-Pandemie mussten Antragsteller zum Erhalt von Kfz-Kennzeichen jedoch fortan über das Internet ihren Termin bei der Kfz-Zulassungsstelle beantragen. Deshalb gingen die Umsätze des Mieters erheblich zurück und er war der Ansicht, dass der Vermieter nun auch nur weniger Miete von ihm fordern könne.
Das LG Trier entschied jedoch das anschließende Gerichtsverfahren zu Gunsten des Vermieters. Der Mieter musste trotz des Umsatzrückgangs die mietvertraglich vereinbarte monatliche Miete in voller Höhe zahlen.
Denn der Mieter war nicht gemäß § 536 BGB zur Mietminderung berechtigt. Der durch die Corona-Pandemie bedingte Umsatzrückgang stellte nämlich keinen Mangel der Mieträume gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Die Mieträume hatte nichts an ihrer mietvertraglich geschuldeten Qualität eingebüßt.
Die Höhe der Zahl der Zulassungen der Kraftfahrzeugzulassungsstelle gehörte nicht zu den mietvertraglich vom Vermieter geschuldeten Eigenschaften der Mieträume. Der Mieter konnte deshalb keine Störung der Geschäftsgrundlage geltend machen und keine Herabsetzung der Miete verlangen. Die Umsatzerwartungen des Mieters gehörten allein zu seinem unternehmerischen Risiko (LG Trier, Urteil v. 11.01.23, Az. 5 O 256/22).

Wohneigentümer kann auf Unterlassung der Videoüberwachung seiner Wohnungstür klagen (13.07.2023)

Ein Wohnungseigentümer kann auf Unterlassung der Videoüberwachung seiner Wohnungstür klage. Eine Klagebefugnis der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft besteht nicht, da es sich um einen Individualanspruch des beeinträchtigten Eigentümers handelt. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Verbot des Grillens mit Elektrogrill an zwei auf­einander­folgenden Wochenend- bzw. Feiertagen und mehr als viermal im Monat (18.07.2023)

Dienstag 18.07.2023 10:43
Verbot des Grillens mit Elektrogrill an zwei auf­einander­folgenden Wochenend- bzw. Feiertagen und mehr als viermal im Monat (18.07.2023)

Vollstreckung einer Rückbaupflicht eines Wohnungseigentümers mittels Zwangsgeld (14.06.2023)

Die Rückbaupflicht eines Wohnungseigentümers ist gemäß § 888 ZPO mittels Zwangsgeldes zu vollstrecken. Dabei ist grundsätzlich unbeachtlich, dass der Wohnungseigentümer die Wohnung einen Dritten überlassen hat. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden. (AG Berlin-Schöneberg,)

Klimapaket: Was bedeutet es für Mieter und Hausbesitzer?

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/heizen-und-warmwasser/klimapaket-was-bedeutet-es-fuer-mieter-und-hausbesitzer-43806

Gesetz zum Nebenkostenprivileg

Das Gesetz zur Abschaffung des "Nebenkostenprivilegs" für Kabelgebühren ist seit dem 1. Dezember 2021 in Kraft. Die Übergangsfrist geht noch bis zum 30. Juni 2024. Doch was verbirgt sich hinter der Abschaffung? Und was bedeutet das für Ihre Kabelanschluss-Kosten? --> unter FAQ Kabelanschluss gebühren ausführlich beschrieben

Neues von der Trinkwasserverordnung

Am 24.06.2023 ist die zweite Novelle der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Den Gesetztestext finden Sie hier.

Die novellierte Fassung soll dafür sorgen, dass Trinkwasser auch weiterhin bedenkenlos und ohne Gefahren für die Gesundheit genutzt werden kann. Die novellierte Trinkwasserversorgung wird sich auch auf Ihre Tätigkeit als Verwalter auswirken:

Künftig müssen alle Bleileitungen , welche in der Hausinstallation für die Trinkwasserversorgung genutzt werden, grundsätzlich bis zum 12. Januar 2026 ausgetauscht oder stillgelegt werden. Stellt ein Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installationsunternehmen fest, dass in einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, so hat es dies dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Verwalter seinen Pflichten hinsichtlich dem Austausch oder der Stilllegung nicht bis zum 12.01.2026 nach, kann dies eine Straftat gem. Infektionsschutzgesetz darstellen.

Zudem ergeben sich u.a. folgende Änderungen:

Informationspflicht: Betreiber von zentralen Wasserversorgungsanlagen (Wasserversorger) müssen mindestens jährlich umfassende Informationen zur Verfügung stellen. Die Anschlussnehmer sind verpflichtet, das Informationsmaterial unverzüglich an betroffene Verbraucher, die durch ihn mit Trinkwasser versorgt werden, in Textform weiterzugeben.
Für Verwalter ergibt sich hier eine vergleichbare Lage wie bei den unterjährigen Verbrauchsinformationen.
Der technische Maßnahmenwert für Legionella spp. wurde gesenkt. Er legt fest, ab welcher Legionellenkonzentration bei Hausinstallationen im Trinkwasser Maßnahmen zur Verhinderung ihrer Verbreitung zu ergreifen sind. Diese müssen nun deutlich früher erfolgen.

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