
NEWS
Was gibt es Neues bei der IVw Groß-Gerau GmbH
- Kritische Metallbelastung in der Wasserleitung
- E-Rechnungspflicht
- Einführung der hybriden Eigentümerversammlungle ETV)
- Zahlen - Daten
- Wort-/Bildmarke IVw Groß-Gerau GmbH
- VDIV Mitgliedschaft
- Wir haben unser Team verstärkt
- Veränderung in der Geschäftsführung und Inhaberschaft
- Logo und Gesellschaft
- Wir sind Umwelt schonend!
- Abteilungsorientierte E-Mail-Adressen eingerichtet
- Neue Rufnummer und Notrufnummer
- Welchen Stellenwert hat bei uns die Digitalisierung!
- Was passiert in Sachen Digitalisierung?
- Was bedeutet für die IVw Groß-Gerau GmbH Datensicherheit?
- Übermittlung der Daten direkt an den Steuerberater
- Kritische Metallbelastung in der Wasserleitung
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In den vergangenen Wochen haben uns vermehrt Anfragen von Kunden zur Thematik Bleirohre in Trinkwasserleitungen und dem Stichtag 12. Januar 2026 erreicht. Daher möchten wir Sie proaktiv informieren und unterstützen, um rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen einleiten zu können.
Gemäß der Trinkwasserverordnung (§ 17 Abs. 1 TrinkwV) gilt:
„Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, in der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, hat diese Trinkwasserleitungen oder Teilstücke bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entfernen oder stillzulegen.“
Wie können Sie vorgehen?
Die Handhabung durch unsere Kunden ist bislang unterschiedlich. Hier einige gängige Herangehensweisen:
Beprobung aller Objekte, die Mitte der 1970er-Jahre oder früher errichtet wurden
Beprobung des gesamten Bestands, um jedes Risiko auszuschließen
Abstimmung mit den Eigentümergemeinschaften: Wenn keine Beprobung gewünscht wird, sollte dies dokumentiert und die Haftung ausdrücklich auf die Gemeinschaft bzw. den Eigentümer übertragen werden
Da Blei als chemischer Parameter unabhängig vom Strang vorkommen kann, sind gezielte stichprobenartige Beprobungen pro Hausnummer erforderlich – egal, ob zentrale oder dezentrale Trinkwasserversorgung. Auch innerhalb einer Gebäudezeile kann es Unterschiede geben (z. B. Bleileitungen nur in einzelnen Häusern oder Teilbereichen).
Empfohlene Vorgehensweise:
Pro Hausnummer: mindestens eine Probe links im Erdgeschoss sowie eine endständige Probe rechts im Dachgeschoss
Bei sehr breiten Gebäuden ggf. zusätzliche Probe in der Gebäudemitte
Bei einem positiven Befund: weiterführende Untersuchungen
Diese Vorgehensweise ermöglicht eine repräsentative Übersicht bei minimaler Probenzahl.
Warum jetzt handeln?
Vermeidung von Haftungsrisiken
Nachweis einer ordnungsgemäßen Prüfung bei beanstandungsfreiem Ergebnis
Schutz vor möglichen Bußgeldern, Strafen und behördlichen Maßnahmen
Wichtige Frist: Bitte beachten Sie, dass der 12.01.2026 als gesetzliche Frist für die Entfernung bzw. Stilllegung von Bleileitungen gilt.
Unsere Unterstützung:
Wir sind aktuell dabei, eine erweiterte Kapazitätsplanung gemeinsam mit einem Partnerlabor für die chemischen Analysen zu organisieren. Die gesamte Planung, Probenahme, Betreuung und Ergebnisbewertung erfolgt weiterhin über unser Partnerunternehmen LGBA – lediglich die Analyse übernimmt das angeschlossene Partnerlabor.
Für Fragen oder eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. - E-Rechnungspflicht
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Eingangsrechnungen von Gewerbetreibenden werden gemäß gesetzlicher Regelung vom 01.01.2025 an nur noch als E-Rechnung akzeptiert. Postalische Rechnungen hingegen werden nicht mehr verarbeitet. Hieraus können auch keine Rechtsanerkennungen erfolgen.
- Einführung der hybriden Eigentümerversammlungle ETV)
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2025: Immer mehr Eigentümer haben Ihr Zuhause im Ausland entdeckt. Andere haben möglicherweise Hindernisse, eine Eigentümerversammlung zu besuchen. Wir schaffen die Lösung der hybriden Eigentümer-Versammlung, die es ermöglicht gleichzeitig eine traditionelle ETV verbunden mit einer Online-ETV zu verbinden, damit diejenigen, die nicht anwesend sind, auch Ihre Stimmanteile zur Geltung bringen können.
- Zahlen - Daten
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2024: Wir haben weiter unsere Marktposition ausgebaut. Wir verwalten ca. 800 Einheiten (Stand Nov.2024). Die Digitalisierung haben wir intensiviert. Unnötige Aktenberge werden dezimiert. Wir haben den Umsatz um ca. 30 Prozent erhöht.
- Wort-/Bildmarke IVw Groß-Gerau GmbH
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die angemeldete Wort-/Bildmarke "IVw Groß-Gerau GmbH" samt Logo ist beim Patentamt in München mit der
Nr. 30 2024 102 300 eingetragen worden.
Tag der Anmeldung: 06.02.2024
Tag der Eintragung: 13.05.2024 - VDIV Mitgliedschaft
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Wir haben den Antrag zur Mitgliedschaft beim des VDIV gestellt. Ziel ist es, Sie umfänglich rechtssicher zu beraten.
- Wir haben unser Team verstärkt
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Wir freuen uns, mit unserem neuen Kollegen Max Treuer für Sie unsere Leistungsfähigkeit zu steigerrn
- Veränderung in der Geschäftsführung und Inhaberschaft
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Michael Funk und Tim Funk sind nun nicht mehr Geschäftsführer. Vertreten wird die heutige IVw Groß-Gerau GmbH durch Mariola Rawska. Funks haben auch die Anteile an den schon seit 2022 agierenden Prozessoptimierer G. Mader abgegeben, damit sich Funks wieder auf Ihr Kerngeschäft kümmern können.
- Logo und Gesellschaft
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Das oben abgebildete Logo ist eine Marke der IVw Groß-Gerau GmbH. Dieses Logo wird zukünftig das Firmenlogo sein. Der Name wird sich ebenso ändern.
- Wir sind Umwelt schonend!
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Die meisten Formulare können Sie bei uns in unserer IVw Groß-Gerau-APP "ONLINE" ausfüllen. Gegenüber dem Jahresanfang haben wir unseren Papierverbrauch um 2/3 gesenkt. Ein Erfolg für die Umwelt. Sie erhalten diese in Android und in Apple. Alternativ können Sie einfach mit Ihrem Smartphone einen Browser aufrufen und die Homepage aufrufen.
- Abteilungsorientierte E-Mail-Adressen eingerichtet
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Um auf zukünftige organisatorische Herausforderungen besser vorbereitet zu sein, haben wir die eMail-Adressen entsprechend unserer Abteilungen verändert. Dies führt dazu, dass Sie sich bei Personalerweiterungen keine neuen Adressen merken müssen.
https://www.ivwgg.de/ansprechpartner - Neue Rufnummer und Notrufnummer
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seit dem 01.06.2023 hat sich die Rufnummer geändert. Jetzt sind wir unter 0800 988 6226 für Sie erreichbar. Außerhalb der Öffnungszeiten dient diese Rufnummer als Notrufnummer. Nach Eingang der Mail setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.
- Welchen Stellenwert hat bei uns die Digitalisierung!
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Prozesse müssen immer mehr automatisiert werden. Notwendig wird dies, um in der Gesellschaft eine höhere Akzeptanz zu haben. Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit ist ein weiterer Hauptgrund hierfür.
- Was passiert in Sachen Digitalisierung?
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Wir haben CASAVI ebabliert und es ist eine eigene APP zur Kommunikation mit den beteiligten Parteien in Entwicklung.
- Was bedeutet für die IVw Groß-Gerau GmbH Datensicherheit?
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Es ist uns wichtig, die Daten unserer Kunden und der beteiligten Parteien in Sicherheit gespeichert werden. Die DSVGO werden wir einhalten und Prozesse installieren, die keine anderen Möglichkeiten mehr zulassen.
- Übermittlung der Daten direkt an den Steuerberater
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Im Zuge der Digitalisierung erfüllen wir die gesetzlichen Bedingungen, mit dem Steuerberater gemäß DSVGO und den Verordnungen der Finanzverwaltung einen sicheren Austausch zu gestalten.
Der Gesetzgeber achtet die Übermittlung per Mail als nicht rechtskonform
Was gibt es Neues für Eigentümer
- Neues von der Trinkwasserverordnung
- Neues von der EU zur Mülltrennung
- Gebäudeenergiegesetz: Förderung und Geschwindigkeitsbonus
- Forderung aus Nebenkosten
- NEWS vom Gebäude-Energie-Gesetz
- Nackt sonnender Vermieter ist kein Grund zur Mietminderung
- Kein „Festbetrag“ neben Vorauszahlungen für Nebenkosten
- Gewerbemietrecht: Trotz enttäuschter Umsatzerwartung keine Vertragsanpassung
- Wohneigentümer kann auf Unterlassung der Videoüberwachung seiner Wohnungstür klagen (13.07.2023)
- Verbot des Grillens mit Elektrogrill an zwei aufeinanderfolgenden Wochenend- bzw. Feiertagen und mehr als viermal im Monat (18.07.2023)
- Vollstreckung einer Rückbaupflicht eines Wohnungseigentümers mittels Zwangsgeld (14.06.2023)
- Gesetz zum Nebenkostenprivileg
- Neues von der Trinkwasserverordnung
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Am 24.06.2023 ist die zweite Novelle der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Den Gesetztestext finden Sie hier.
Die novellierte Fassung soll dafür sorgen, dass Trinkwasser auch weiterhin bedenkenlos und ohne Gefahren für die Gesundheit genutzt werden kann. Die novellierte Trinkwasserversorgung wird sich auch auf Ihre Tätigkeit als Verwalter auswirken:
Künftig müssen alle Bleileitungen , welche in der Hausinstallation für die Trinkwasserversorgung genutzt werden, grundsätzlich bis zum 12. Januar 2026 ausgetauscht oder stillgelegt werden. Stellt ein Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installationsunternehmen fest, dass in einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, so hat es dies dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Verwalter seinen Pflichten hinsichtlich dem Austausch oder der Stilllegung nicht bis zum 12.01.2026 nach, kann dies eine Straftat gem. Infektionsschutzgesetz darstellen.
Zudem ergeben sich u.a. folgende Änderungen:
Informationspflicht: Betreiber von zentralen Wasserversorgungsanlagen (Wasserversorger) müssen mindestens jährlich umfassende Informationen zur Verfügung stellen. Die Anschlussnehmer sind verpflichtet, das Informationsmaterial unverzüglich an betroffene Verbraucher, die durch ihn mit Trinkwasser versorgt werden, in Textform weiterzugeben.
Für Verwalter ergibt sich hier eine vergleichbare Lage wie bei den unterjährigen Verbrauchsinformationen.
Der technische Maßnahmenwert für Legionella spp. wurde gesenkt. Er legt fest, ab welcher Legionellenkonzentration bei Hausinstallationen im Trinkwasser Maßnahmen zur Verhinderung ihrer Verbreitung zu ergreifen sind. Diese müssen nun deutlich früher erfolgen. - Neues von der EU zur Mülltrennung
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Die Europäische Union verschärft ihre Vorgaben zur Mülltrennung und nachhaltigen Abfallwirtschaft. Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Regeln in Kraft, die eine getrennte Sammlung von Textilien verpflichtend machen. Was muss genau beachtet werden?
Restmüll-Verbot ab 2025: Was ändert sich für Textilien?
Ab 2025 dürfen Alttextilien nicht mehr in der Restmülltonne entsorgt werden. Auch kaputte Kleidung muss laut Ökotest anderweitig gesammelt werden. Verbraucher sind ab da an verpflichtet, ihre Alttextilien in Altkleidercontainern oder bei anerkannten Sammelstellen zu entsorgen. Die Entsorgung über den Restmüll ist verboten und kann dazu führen, dass die Mülltonne nicht geleert wird. Das gilt für alle Kleidungsstücke und Textilien, wie etwa:
T-Shirts, Jeans und Pullover
Bettwäsche und Handtücher
Vorhänge, Tischdecken und andere Gebrauchstextilien
Was passiert mit stark verschmutzten Textilien? Die Regelung für stark verschmutzte oder kontaminierte Stoffe ist bisher unklar. In einigen Ländern, wie Österreich, sollen diese vorerst weiterhin in den Restmüll gegeben werden. Eine Klarstellung ist hierbei noch bis 2025 zu erwarten.
Mülltrennung 2025: Warum gibt es die neuen Regeln?
Der weltweite Umgang mit Textilien belastet maßgeblich die Umwelt. Jährlich werden alleine in der EU fünf Millionen Tonnen Kleidung weggeworfen – etwa 12 Kilogramm pro Person. Bisher wird nur ein Prozent dieser Kleidung zu neuen Textilien recycelt. Um die Wiederverwertung zu verbessern, schreibt die EU ab 2025 eine separate Sammlung von Alttextilien vor. Die Änderung zielt darauf ab, die Recyclingquote zu steigern und die Umweltbelastung durch die Textilindustrie zu verringern. Dadurch sollen Materialien effizienter wiederverwertet und der Lebenszyklus von Textilfasern verlängert werden.
Mode: Worauf kann man beim Shopping achten?
Pro Jahr verursacht die Branche laut EU neben 270 kg CO₂ pro Person (2020) auch 20 Prozent der Frischwasserverschmutzung und jährlich mehr als eine halbe Million Tonnen Mikroplastik in den Meeren. Nach Angaben von Greenpeace stammen schon jetzt über 35 Prozent des Mikroplastiks in den Meeren aus Textilien. Die neuen Regeln sind ein Schritt hin zu einer nachhaltigeren Textilindustrie.
Neben der korrekten Entsorgung spielt auch bewusster Konsum eine zentrale Rolle. Organisationen wie Greenpeace empfehlen:
Hochwertige Kleidung kaufen: Hochwertige, nachhaltig produzierte Kleidung kann länger getragen und einfacher recycelt werden.
Nur kaufen, was gebraucht wird
Kleidung reparieren
Kleidertauschen
Secondhand-Kleidung kaufen
Laut der EU werden etwa 12 Kilogramm Kleidung pro Person und pro Jahr weggeworfen und nur ca. 1% davon wird recycelt. - Gebäudeenergiegesetz: Förderung und Geschwindigkeitsbonus
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Ab dem 1. Januar dürfen nur noch Heizungen eingebaut werden, die zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. In Neubaugebieten gilt das ab sofort. Außerhalb von Neubaugebieten ist noch so lange Zeit, bis die kommunale Wärmeplanung vorliegt – spätestens ab Mitte 2026 in Großstädten und ab Mitte 2028 in Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern ist die GEG-Vorgabe verpflichtend.
Ganz schön was los: Solche Szenen dürften sich in den kommenden Jahren in vielen Wohnvierteln abspielen
Der Plan für Ihr Haus Die Heiz-Falle: Was Immobilienbesitzer jetzt tun sollten
Wärmepumpe oder Gas? Der Heizungsstreit hat Deutschland tief verunsichert. Ratlose Immobilienbesitzer fragen sich, wie sie künftig ihr Zuhause warmbekommen. Ein Leitfaden
Wichtig: Bestehende Heizungsanlagen sind von den aktuellen Vorschriften nicht betroffen. Auch wenn sie kaputt gehen, aber repariert werden können, ist kein Heizungstausch vorgeschrieben, erklärt Martin Brandis, Energieexperte bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale. Er empfiehlt: „Wer eine Heizung hat, die sich ihrem Lebensende nähert, sollte sich frühzeitig über Alternativen informieren.”
Im Rahmen der Bundesförderungen für den Heizungstausch gibt es nämlich auch einen Klima-Geschwindigkeitsbonus: Wer im Eigenheim früher als gesetzlich vorgeschrieben eine alte fossile Heizung austauscht, bekommt eine Förderung über 20 Prozent der Investitionskosten. Momentan werden allerdings keine Förderanträge angenommen oder genehmigt – laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist das Programm pausiert, solange die Folgen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 geprüft werden. Energieexperte Brandis rechnet allerdings damit, dass es Ende Februar wieder anlaufen wird.
Theoretisch ist es sogar möglich, zwischen Anfang 2024 und dem Moment, an dem die Wärmeplanung der Stadt greift, noch eine neue Gas- oder Ölheizung einzubauen. Wer das tun will, muss sich im Zuge der GEG-Novelle beraten lassen. „Gasheizungen, die ab 2024 neu eingebaut werden, müssen ab 2029 auch zu mindestens 15 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Ob das überhaupt möglich sein wird, ist unsicher,” sagt Brandis. „Außerdem steigen die Emissionskosten für Gas und Öl. In den allermeisten Fällen wird es sinnvoller sein, eine andere Heizungsart zu wählen.“ - Forderung aus Nebenkosten
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Sofern es nicht bereits passiert ist, dürften bei vielen Mieterinnen und Mietern in den nächsten Tagen und Wochen die Nebenkostenabrechnungen für das Vorjahr ins Haus flattern. Aufgrund der 2022 stark gestiegenen Energiepreise könnten hier und da saftige Nachzahlungen warten. Verpassen es Vermieter allerdings, rechtzeitig Bilanz zu ziehen, verpuffen die Forderungen.
Abrechnung muss spätestens alle zwölf Monate kommen
Simone Marustzök vom Deutschen Mieterbund (DMB) weist darauf hin, dass Vermieter spätestens alle zwölf Monate abrechnen müssen. Eine Abrechnungsperiode sei dabei typischerweise das Kalenderjahr. In diesem Fall muss die Abrechnung von 2022 spätestens bis zum 31. Dezember 2023 beim Mieter sein. «Denkbar sind aber auch andere zwölfmonatige Zeitabschnitte», sagt Marustzök - etwa vom 1. Oktober bis 30. September. Dann muss das Vorjahr entsprechend bis zum 30. September des Folgejahres aufgearbeitet sein.
Nachforderungen verfallen, Guthaben nicht
Halten sich Vermieter nicht an diese Frist, können sie im Nachgang auch keine Nachforderung mehr stellen. Eine mögliche Nachzahlung müssen Mieterinnen und Mieter dann also nicht mehr leisten. Es gibt allerdings Ausnahmen: Haben Vermieter die verspätete Abrechnung nicht selbst verschuldet, zum Beispiel weil ein gemeindlicher Gebührenbescheid - etwa zur Grundsteuer - verzögert eingetrudelt ist, dürfen sie laut Gesetz trotzdem abrechnen.
Übrigens: Nur weil ein Vermieter die Frist zur Abrechnung verpasst, entbindet ihn das nicht von seiner grundsätzlichen Pflicht, die Schlussrechnung zu erstellen. Das müsse er trotzdem machen, sagt Marustzök. Immerhin könnte dabei herauskommen, dass die monatlichen Vorauszahlungen der Mieters die tatsächlich angefallenen Kosten übersteigen. Und im Gegensatz zu Nachzahlungsansprüchen kann ein Guthaben nicht verfallen. - NEWS vom Gebäude-Energie-Gesetz
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Hier die Veröffentlichung zum Gebäude-Energie-Gesetz:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-gebaeudeenergiegesetz-2184942 - Nackt sonnender Vermieter ist kein Grund zur Mietminderung
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Ein im Hof nackt sonnender Vermieter stellt keinen Grund für eine Mietminderung dar, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im April 2023 klar.
Ein Vermieter hatte eine Mieterin auf Zahlung rückständiger Miete verklagt. Die Mieterin hatte die Miete gemindert, weil der Vermieter regelmäßig nackt im Hof des Mietshauses sonnte. Die Mieterin empfand dies als unzumutbar.
Das OLG Frankfurt a. M. entschied jedoch in letzter Instanz zu Gunsten des Vermieters, das sein Verhalten zwar Anlass für eine Beanstandung sein könne, jedoch keinen Grund für eine Mietminderung darstellte.
Durch den sich im Hof nackt sonnenden Vermieter würde die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume der Mieterin nicht beeinträchtigt. Das Verhalten des Vermieters stellte nach Ansicht des Gerichts auch keine sittenwidrige Einwirkung dar. Der Ort, an dem der Vermieter sich unbekleidet auf eine Liege legte, war von den Räumen der Mieterin nur dann einsehbar, wenn diese sich weit aus dem Fenster herausbeugte (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 18.04.23, Az. 2 U 43/22). - Kein „Festbetrag“ neben Vorauszahlungen für Nebenkosten
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Wenn ein Mieter laut einer mietvertraglichen Klausel neben monatlichen Vorauszahlungen für Nebenkosten auch einen „Festbetrag“ für die Nebenkosten zahlen soll, verstößt dies gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine solche Klausel ist dann wegen ihrer Rechtswidrigkeit unwirksam und der betroffene Mieter zu keiner Zahlung verpflichtet. Dies stellte das Landgericht Konstanz im Januar 2023 klar.
Im vom LG Konstanz entschiedenen Rechtsstreit enthielt der Mietvertrag eine Klausel wonach der Mieter monatlich einen Betrag in Höhe von 175,33 € als Vorauszahlung für die Nebenkosten zahlen sollte.
Zusätzlich sollte er für sonstige Nebenkosten einen monatlichen „Festbetrag“ in Höhe von 118,30 € zahlen. Der Mieter war der Ansicht, dass die Klausel rechtswidrig ist und zahlte den Festbetrag nicht. Der Vermieter reichte eine Zahlungsklage ein.
Ohne Erfolg! Das LG Konstanz entschied zu Gunsten des Mieters, dass die Regelung über den vom Mieter zu zahlenden Festbetrag gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtswidrig sei. Die Regelung verstieß gegen das dort geregelte Transparenzgebot, da ein Mieter mit Pauschalen für Betriebskosten nicht zu rechnen brauche.
Mieter könnten in der Regel davon ausgehen, so das Gericht, dass nur Nebenkosten anfallen über welche der Vermieter jährlich abrechnet (LG Konstanz, Urteil v. 11.01.23, Az. B 61 S 9/22). - Gewerbemietrecht: Trotz enttäuschter Umsatzerwartung keine Vertragsanpassung
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rotz enttäuschter Umsatzerwartung kann ein Mieter von Gewerberäumen nicht eine spätere Herabsetzung der vereinbarten Miete verlangen. Eine Änderung der Geschäftsgrundlage liegt zu Gunsten eines betroffenen Mieters, wenn seine erzielten Umsätze deutlich hinter seinen Erwartungen zurückbleiben, nicht vor.
Dies stellte das Landgericht Trier im Januar 2023 klar.
Der betroffene Mieter war als Schilderpräger tätig und hatte 2018 zur Herstellung von Kfz-Kennzeichen einen Mietvertrag über die hier gegenständlichen Gewerberäume abgeschlossen. Die Mieträume befanden sich im selben Gebäude wie die örtliche Kfz-Zulassungsstelle.
Wegen der COVID-19-Pandemie mussten Antragsteller zum Erhalt von Kfz-Kennzeichen jedoch fortan über das Internet ihren Termin bei der Kfz-Zulassungsstelle beantragen. Deshalb gingen die Umsätze des Mieters erheblich zurück und er war der Ansicht, dass der Vermieter nun auch nur weniger Miete von ihm fordern könne.
Das LG Trier entschied jedoch das anschließende Gerichtsverfahren zu Gunsten des Vermieters. Der Mieter musste trotz des Umsatzrückgangs die mietvertraglich vereinbarte monatliche Miete in voller Höhe zahlen.
Denn der Mieter war nicht gemäß § 536 BGB zur Mietminderung berechtigt. Der durch die Corona-Pandemie bedingte Umsatzrückgang stellte nämlich keinen Mangel der Mieträume gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Die Mieträume hatte nichts an ihrer mietvertraglich geschuldeten Qualität eingebüßt.
Die Höhe der Zahl der Zulassungen der Kraftfahrzeugzulassungsstelle gehörte nicht zu den mietvertraglich vom Vermieter geschuldeten Eigenschaften der Mieträume. Der Mieter konnte deshalb keine Störung der Geschäftsgrundlage geltend machen und keine Herabsetzung der Miete verlangen. Die Umsatzerwartungen des Mieters gehörten allein zu seinem unternehmerischen Risiko (LG Trier, Urteil v. 11.01.23, Az. 5 O 256/22). - Wohneigentümer kann auf Unterlassung der Videoüberwachung seiner Wohnungstür klagen (13.07.2023)
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Ein Wohnungseigentümer kann auf Unterlassung der Videoüberwachung seiner Wohnungstür klage. Eine Klagebefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht nicht, da es sich um einen Individualanspruch des beeinträchtigten Eigentümers handelt. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
- Verbot des Grillens mit Elektrogrill an zwei aufeinanderfolgenden Wochenend- bzw. Feiertagen und mehr als viermal im Monat (18.07.2023)
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Dienstag 18.07.2023 10:43
Verbot des Grillens mit Elektrogrill an zwei aufeinanderfolgenden Wochenend- bzw. Feiertagen und mehr als viermal im Monat (18.07.2023) - Vollstreckung einer Rückbaupflicht eines Wohnungseigentümers mittels Zwangsgeld (14.06.2023)
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Die Rückbaupflicht eines Wohnungseigentümers ist gemäß § 888 ZPO mittels Zwangsgeldes zu vollstrecken. Dabei ist grundsätzlich unbeachtlich, dass der Wohnungseigentümer die Wohnung einen Dritten überlassen hat. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden. (AG Berlin-Schöneberg,)
- Gesetz zum Nebenkostenprivileg
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Das Gesetz zur Abschaffung des "Nebenkostenprivilegs" für Kabelgebühren ist seit dem 1. Dezember 2021 in Kraft. Die Übergangsfrist geht noch bis zum 30. Juni 2024. Doch was verbirgt sich hinter der Abschaffung? Und was bedeutet das für Ihre Kabelanschluss-Kosten? --> unter FAQ Kabelanschluss gebühren ausführlich beschrieben