Als geprüfter Verwalter kann sich bezeichnen, wer eine Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) bestanden hat, dass er die für die Tätigkeit als Verwalter erforderlichen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse besitzt (vgl. § 26a Abs. 1 WEG). .
Volljuristen, Immobilienmakler, Fachanwälte für Immobilienrecht und geprüfte Immobilienfachwirte sind den geprüften Verwaltern gleichgestellt, § 7 ZertVerwV.